Satzungen

Vereinsstatuten

 

Hier informieren wir über die Rechte und Pflichten der Mitglieder.

 

 

 

S T A T U T E N

 

 des Vereines „Modellsportverein Arlberger Adler“

 

 

§ 1

 

Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

 

(1)     Der Verein führt den Namen „Modellsportverein Arlberger Adler“.

(2)     Er hat seinen Sitz in St. Anton am Arlberg und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz  Österreich (auf das Gebiet des Bundeslandes Tirol bzw. der Gemeinde St. Anton am Arlberg.

(3)     Die Errichtung von Zweigvereinen in anderen Bundesländern ist nicht beabsichtigt.

 

 

§ 2

 

Zweck

 

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt::

(1)      die Pflege von geselligen Zusammenkünften

(2)      die Pflege und Bestätigung von Sport und von sportlichen Veranstaltungen im Rahmen von Freundschafts- und
Wettbewerben

(3)      Ziel und Zweck der Gruppe bestehen darin, die technische und handwerkliche Fertigkeit ihrer Mitglieder auf dem Gebiete des technischen Modellbaues (Flug-, Schiffsmodellbau u.ä.) nach den gesetzlich vorgesehenen Richtlinien zu fördern und ihre Mitglieder auf dem Gebiete des Modellsportes auszubilden.

 

 

§ 3

 

Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

 

(1)      Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(2)      Als ideelle Mittel dienen:

a)       Vorträge

b)       Versammlungen

c)       gesellige Zusammenkünfte

d)       sonstige Zusammenkünfte

(3)      Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

a)       Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge

b)       Erträgnisse aus Veranstaltungen, vereinseigenen Unternehmungen

c)       Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen

  

 

§ 4

 

Arten der Mitgliedschaft

 

(1)      Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

(2)      Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.

(3)      Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern.

(4)      Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

 

 

§ 5

 

Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1)      Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen sowie juristische Personen werden.

(2)      Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder entscheidet der Vorstand endgültig.

Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(3)      Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

(4)      Vor Konstituierung des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch den (die) Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereines wirksam.

 

 

§ 6

 

Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1)       Die Mitgliedschaft erlischt

a)       durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit),

b)       durch freiwilligen Austritt,

c)       durch Streichung und

d)       durch Ausschluß

(2)       Der Austritt kann nur mit 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muß dem Vorstand mindestens drei Monate vorher mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.

(3)       Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als drei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

(4)       Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. (Gegen den Ausschluß ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen).

(5)       Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen beschlossen werden.

 

 

§ 7

 

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1)       Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtung des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.

(2)       Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und
außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.

 

 

§ 8

 

Vereinsorgane

 

Organe des Vereines sind:

a)       die Generalversammlung (§ 9 und § 10)

b)       der Vorstand (§ 11 bis § 13)

c)       der Rechnungsprüfer (§ 14) und

d)       das Schiedsgericht (§ 15)

 

 

§ 9

 

Die Generalversammlung

 

(1)       Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt.

(2)       Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluß des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen stattzufinden.

(3)       Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

(4)       Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

(5)       Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6)       Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.
Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. (Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig).

(7)       Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder (bzw. ihrer Vertreter) (Abs. 6) beschlussfähig.
Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.

(8)       Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(9)       Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

 

 

§ 10

 

Aufgabenkreis der Generalversammlung

 

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

(1)       Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.

(2)       Beschlussfassung über den Voranschlag.

(3)       Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.

(4)       Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche
Mitglieder.

(5)       Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.

(6)       Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft.

(7)       Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines.

(8)       Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

 

 

§ 11

 

Der Vorstand

 

(1)       Der Vorstand besteht aus dem Obmann, dem Obmannstellvertreter, dem Schriftführer, dem Schriftführerstellvertreter, dem Kassier, dem Kassierstellvertreter. Sämtliche Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf 1 Jahr gewählt.

(2)       Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes
wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.

(3)       Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich
einberufen.

(4)       Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die
Hälfte von ihnen anwesend ist.

(5)       Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme
des Vorsitzenden den Ausschlag.

(6)       Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der
Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt.

(7)       Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.

(8)       Die Vorstandsmitglieder könnten jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung
ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

 

 

§ 12

 

Aufgabenkreis des Vorstandes

 

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

(1)       Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsbeschlusses.

(2)       Vorbereitung der Generalversammlung.

(3)       Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung.

(4)       Verwaltung des Vereinsvermögens.

(5)       Aufnahme, Ausschluß und Streichung von Vereinsmitgliedern.

(6)       Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.

 

 

§ 13

 

Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

 

(1)       Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach
außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, sich in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu
treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(2)       Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die
Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.

(3)       Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.

(4)       Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende
Urkunden, sind vom Obmann und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Obmann und vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen.

(5)       Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers und des Kassiers ihre
Stellvertreter.

 

 

§ 14

 

Die Rechnungsprüfer

 

(1)       Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Sie dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2)       Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses.
Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

(3)       Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 sinngemäß.

 

 

§ 15

 

Das Schiedsgericht

 

(1)       In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.

(2)       Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet,
dass jeder Streitteil innerhalb von 8 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

(3)       Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

 

§ 16

 

Auflösung des Vereines

 

(1)       Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen
Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2)       Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu
beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluß darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und Erlaub ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt.

 



 

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